Wichtiger Hinweis zur Änderung des Landesgaststättengesetzes ab 01.01.2026

Wichtiger Hinweis zur Änderung des Landesgaststättengesetzes ab 01.01.2026

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit der Neuausrichtung des Gaststättenrechts eine Neuverteilung der Verantwortlichkeiten für eine regelgerechte Betriebsführung eingeführt. Die das Gaststättengewerbe betreibende Person ist dabei in höherem Maße gefordert, aus eigenem Antrieb die Voraussetzungen für einen normkonformen Betrieb zu schaffen.

Dauerhaftes Gaststättengewerbe:

Für den Betrieb einer Gaststätte oder bei Betreiberwechsel ist das Gewerbe künftig bei der jeweiligen Gemeinde des Betriebssitzes in Form einer Gewerbeanmeldung mindestens 6 Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Es wird künftig nicht mehr zwischen Gaststättenbetrieben mit oder ohne Alkoholausschank unterschieden. Wer Getränke oder zubereitete Speisen gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist, führt künftig einen Gaststättenbetrieb im Sinne des Gaststättengesetzes.

Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass:

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aufgrund einer Veranstaltung muss künftig 2 Wochen vor dem Anlass bei der Gemeinde angezeigt werden. Hier gilt folgende Unterscheidung:

  • Bei Vereinen als Veranstalter muss die Veranstaltung nur dann bei der Gemeinde angezeigt werden, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.
  • Alle anderen Veranstaltungen, bei der Speisen und/oder Getränken angeboten werden (unabhängig vom Alkoholausschank) sind bei der Gemeinde anzuzeigen.

Eine Genehmigung (ehemals Gestattung) von Seiten der Gemeinde wird nicht mehr erstellt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie bei der Gemeinde. Entsprechende Anzeigenvordrucke erhalten Sie bei der Gemeinde und auf der Homepage der Gemeinde.

Wichtig für alle Anmietungen der Hallen oder der Plätze (Pfarrgarten, Lindenplatz) der Gemeinde. Die entsprechenden Mietverträge müssen künftig separat beantragt werden. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei der Gemeinde oder auf der Homepage der Gemeinde.