Lebenslagen
Stiftungsaufsicht
Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörden. Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille des Stifters auch dann beachtet wird, wenn der Stifter keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann.
Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechtsaufsicht, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht. Die Stiftungsbehörde achtet darauf, dass die Stiftungsorgane die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachten. Den Stiftungsorganen steht ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Stiftungsaufsicht soll möglichst beratend tätig werden.
Einzelne Aufsichtsmittel der Stiftungsbehörde sind:
- Unterrichtung
Das Unterrichtungsrecht geht nur so weit wie der Zweck des Aufsichtsrechts und beschränkt sich auf einzelne Angelegenheiten. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. - Mitteilungspflicht
Die Stiftung muss die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich der Stiftungsbehörde anzeigen. Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift der Stiftung der Stiftungsbehörde mitteilen. - Anzeigepflicht
Bestimmte Rechtsgeschäfte, die für den Bestand und die Aufgabenerfüllung der Stiftung von besonderer Bedeutung sind beziehungsweise sein können (Beispiele: Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Belastung von Grundstücken), sind der Stiftungsbehörde in der Regel im Voraus anzuzeigen. Dies gilt nicht für Familienstiftungen. - Jahresrechnung
Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. - Beanstandung sowie Anordnung und Ersatzvornahme
Rechtswidrige Maßnahmen der Stiftungsorgane können beanstandet werden. Rechtlich gebotene Maßnahmen, die von den Stiftungsorganen unterlassen werden, können angeordnet und durchgeführt werden. - Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern
Die Abberufung von Organmitgliedern ist das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht. Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung ist auch eine Neubestellung möglich.
Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
Vertiefende Informationen
Muster, Vorlagen und Merkblätter:
Rechtsgrundlage
- § 8 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Rechtsaufsicht)
- § 9 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Unterrichtung und Prüfung)
- § 10 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Beanstandung)
- § 11 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Anordnung und Ersatzvornahme)
- § 12 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern)
- § 13 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG) (Anzeigepflicht)
Freigabevermerk
- 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg