Leistungen A-Z
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen
Wenn Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen besitzen und ein Feuerwerk abbrennen möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Feuerwerke der Kategorie F2 sind im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember anzuzeigen. Feuerwerke der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie sonstigen brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.
Onlineantrag und Formulare
- Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände - Anzeige Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie folgendes Muster verwenden.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde.
Gehört der Abbrennort zu keiner Gemeinde, müssen Sie die Anzeige an die jeweilige Kreispolizeibehörde erstatten. Kreispolizeibehörde ist bei Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
- gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 27 SprengG) oder
- gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)
Verfahrensablauf
Geben Sie in der Anzeige folgende Informationen an:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide beziehungsweise des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Art und Beschreibung (zum Beispiel Bodenfeuerwerk, Raketen, Kaliber von Kugelbomben, Zylinderbomben oder Bombetten),
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, vor allem Absperrmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Sofern die für Sie zuständige Behörde kein Formular anbietet, können Sie die Anzeige auch formlos unter Angabe aller oben genannten Informationen erstatten.
Fristen
- mindestens zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
- im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen
- Seeschifffahrtsstraßen
Erforderliche Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Kosten
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Hinweise
Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein können aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 beantragen.
Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie im Text "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".
Rechtsgrundlage
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 23 Absatz 2 und 3
- § 7 Erlaubnis
- § 20 Befähigungsschein
- § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
Freigabevermerk
31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg